ἀβροχικός (sc. κλῆρος) ist vor allem in Pachtverträgen und nur in byzantinischer Zeit belegt. In diesen Urkunden wird mit der betreffenden Klausel (s. unter "Formeln") bestimmt, dass der Pächter den vereinbarten Pachtzins aufbringen muss ungeachtet dessen, ob das gepachtete Land gänzlich bewässert werden kann (τέλειος) oder überhaupt nicht (ἀβροχικός).
In derselben Bedeutung wie ἀβροχικός, -όν sind überdies bisher je 1mal in den Papyri belegt:
ἀβρόχιστος, -ον (P.Cair.Goodsp. 15, 22 (362 n. Chr., Hermopolis))
und
ἠβροχισκυῖα (sc. γῆ; von *ἀβροχίζω: P.Fam.Tebt. 52, 10-11 (26.03. 208 n. Chr.; Antinoopolis))